§ 15 Angaben bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- VG Schwerin, 11.10.2011 – 3 A 815/09
- VG Oldenburg (Oldenburg), 24.09.2009 – 12 A 1663/07Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 11.11.2008 – 4 A 3/07Zitiert von 1
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 25/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 23/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 22/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 17/22
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 21/22
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 20/22Frist für die Vorlage geeigneter Nachweise nach § 10a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV bei der Inanspruchnahme der Pflugregelung gemäß § 2a DirektZahlDurchfVZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 InVeKoSV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/15#abs-1 (1) Ein Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist, hat bei erstmaliger Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals als Betriebsleiter im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 niedergelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/15#abs-2 (2) Ein Betriebsinhaber, der nicht unter Absatz 1 fällt, hat bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag
1.
für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorliegen,
a)
das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen hat,
b)
die Angabe nach Absatz 1 zu machen und
c)
und die Betriebsnummer anzugeben,
2.
unter Beifügen geeigneter Nachweise, insbesondere einer Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte vorliegen.