§ 15 Angaben bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/15#abs-1 (1) Ein Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist, hat bei erstmaliger Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals als Betriebsleiter im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 niedergelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/15#abs-2 (2) Ein Betriebsinhaber, der nicht unter Absatz 1 fällt, hat bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 15 InVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 11.10.2011 – 3 A 815/09
- VG Oldenburg (Oldenburg), 24.09.2009 – 12 A 1663/07Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 11.11.2008 – 4 A 3/07Zitiert von 1
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 25/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 23/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 22/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 17/22
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 21/22
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 20/22Frist für die Vorlage geeigneter Nachweise nach § 10a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV bei der Inanspruchnahme der Pflugregelung gemäß § 2a DirektZahlDurchfVZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 InVeKoSV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (BGBl. I 170)
BGBl. 2019 I S. 170
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08.03.2016 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2016 (BGBl. I 452)
BGBl. 2016 I S. 452
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